|
Auszug aus der Satzung
vom 26.02.2002
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Förderverein
Cooperation Platform Indonesia e.V."
2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck
eingetragen und führt damit den Zusatz "e.V.".
3. Sitz des Vereines ist Lübeck.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung von
Maßnahmen/ geeigneten Aktivitäten, die
zur Erhaltung der Natur und der Nationalparks Indonesiens
dienen, sowie die Förderung von Maßnahmen,
die den Zugang zu Bildung und Weiterbildung ermöglichen
und das Wissen um Umweltzusammenhänge auf kulturellem
und sozialem Wege vermitteln.
2. Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für
im Vorfeld ausgearbeitete Projekte in Indonesien in
Zusammenarbeit mit den örtlichen Gemeinden sowie
dort bereits aktiven Körperschaften wie z.B. WWF-Indonesien,
UNESCO, OFI (Orang Utan Foundation International) u.ä.
3. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen
Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen,
Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt
werden.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen
Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat aktive (ordentliche) und fördernde
Mitglieder.
2. Aktive Mitglieder können natürliche Personen
werden, die die Ziele des Vereins
anerkennen und die Arbeit des Vereins aktiv unterstützen.
3. Fördernde Mitglieder können juristische
oder natürliche Personen werden, die den Verein
durch regelmäßige Zuwendungen unterstützen
und dessen Ziele anerkennen.
4. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung
erlangt, über deren
Annahme der Vorstand entscheidet.
5. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Kündigung zum Ende des Kalenderjahres.
Die Kündigung ist spätestens bis zum 15.12.
eines Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand
zu erklären.
b) durch Tod oder durch Auflösung einer juristischen
Person;
c) durch Ausschluß auf Beschluss des Vorstandes.
Ein Ausschluß ist nur zulässig, wenn ein
Mitglied dem Zweck des Vereins gröblich zuwider
gehandelt hat.
Gegen den Ausschließungsbeschluss ist Beschwerde
an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung
zulässig. Das ausscheidende Mitglied hat keinen
Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 4 Beiträge
1. Die Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge
verpflichtet.
2. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge,
Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen,
ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend,
die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
|